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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wäre allerdings interessant, was ein "Fachjurist" dazu sagen würde
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Si vis pacem, para bellum
If you see your glass as half empty, pour it into a smaller glass and stop bitching!
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Schön langsam werden die Gesetze genauso blöd und hirnlos wie in der BRD ...
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
leute lest das gesetzPoirot hat geschrieben: Di 13. Jan 2026, 08:40Womit bei Leihgabe vom Waffenhändler wieder die Abkühlfrist greifen würde was ja vertrottelt ist.twin2000 hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 20:47 Für die leihweise Überlassung von Schusswaffen ist §41f nicht anzuwenden.
Für länger als drei Tage verliehene Schusswaffen ist der Eintrag ins ZWR verpflichtend.-
Bei gewerblicher Verleihung ist der Eintrag ins ZWR sofort - unabhängig von der Verleihdauer - vorzunehmen.
keine wartefrist bei verleihen von waffen
und die "abkühlphase (andere baustelle)" gibts schon noch,
aber nur bei ueberlassung von kat C an jemand der zwar keine WBK oder WP hat dafür aber schon kat C in seinem ZWR stehen hat
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ein paar neue Infos zur Durchführungsverordnung … auch Kosten des neues Psychotests …
https://kurier.at/politik/inland/waffen ... /403128517
https://kurier.at/politik/inland/waffen ... /403128517
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Hier auch im RIS nachzulesen:
https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Resu ... 4088F9B139
https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Resu ... 4088F9B139
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
678 Euro netto, d.h. 813,60 Euro brutto zukünftig für Psychotest. Bei zwei Mal absolvieren also 1627,2 Euro brutto. Übrigens mit Index (für Mitleser der SPÖ: ohne Indexbremse, habt ihr wohl übersehen..) wertgesichert, wird also ständig teurer.
In Zukunft ist es daher billiger die Jagdkarte zu machen wenn man beabsichtigt eine WBK zu erwerben. Vielleicht auch einfacher, jedenfalls aber nicht mit dem Risiko behaftet, nach 5 Jahren die WBK wieder entzogen zu bekommen.
Edit, paar Randbemerkungen:
Kleine Änderung, die zweite WaffG Durchführungsverordnung wurde im § 7 dahingehend novelliert, dass man zukünftig auf Schusswaffen aller Kategorien verzichten kann (bislang stand da "nur" Kategorie B drin, auch wenn laut Runderlass es auch für Kat.C und Kat.A anwendbar war - diese Praxis wurde sozusagen im Verordnungstext nachgezogen) und die Abgabe auch bei der Polizei möglich ist.
§ 2 der 2. WaffG-Durchführungs-Vo ("Verständigungspflicht") wurde dahingehend erweitert, dass ein Verstoß gegen das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz auch schon als Grund für die "Überprüfung der Verlässlichkeit" herangezogen werden kann, "insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht" (siehe dazu Abs. 2 Z 4).
Der § 4 der 2. WaffG-Durchführungs-Vo wurde inhaltlich nicht wirklich novelliert, d.h. er lautet sinngemäß weiterhin, dass die "sichere Verwahrung des aktuellen Besitzstandes" zu überprüfen ist. Theoretisch hätte das in der Vergangenheit schon Kat.C umfasst - mal sehen, wie das zukünftig wird.
In Zukunft ist es daher billiger die Jagdkarte zu machen wenn man beabsichtigt eine WBK zu erwerben. Vielleicht auch einfacher, jedenfalls aber nicht mit dem Risiko behaftet, nach 5 Jahren die WBK wieder entzogen zu bekommen.
Edit, paar Randbemerkungen:
Kleine Änderung, die zweite WaffG Durchführungsverordnung wurde im § 7 dahingehend novelliert, dass man zukünftig auf Schusswaffen aller Kategorien verzichten kann (bislang stand da "nur" Kategorie B drin, auch wenn laut Runderlass es auch für Kat.C und Kat.A anwendbar war - diese Praxis wurde sozusagen im Verordnungstext nachgezogen) und die Abgabe auch bei der Polizei möglich ist.
§ 2 der 2. WaffG-Durchführungs-Vo ("Verständigungspflicht") wurde dahingehend erweitert, dass ein Verstoß gegen das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz auch schon als Grund für die "Überprüfung der Verlässlichkeit" herangezogen werden kann, "insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht" (siehe dazu Abs. 2 Z 4).
Der § 4 der 2. WaffG-Durchführungs-Vo wurde inhaltlich nicht wirklich novelliert, d.h. er lautet sinngemäß weiterhin, dass die "sichere Verwahrung des aktuellen Besitzstandes" zu überprüfen ist. Theoretisch hätte das in der Vergangenheit schon Kat.C umfasst - mal sehen, wie das zukünftig wird.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Definitiv. Außerdem hat man mit Jagdkurs und Jagdprüfung eine solide und umfangreiche Ausbildung.Promo hat geschrieben: Do 5. Feb 2026, 09:31
In Zukunft ist es daher billiger die Jagdkarte zu machen wenn man beabsichtigt eine WBK zu erwerben. Vielleicht auch einfacher, jedenfalls aber nicht mit dem Risiko behaftet, nach 5 Jahren die WBK wieder entzogen zu bekommen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Bei den Jägern, die ich kenne, zumindest bei 50%, eine gewagte Aussage in Richtung Handling und Verwahrung der Waffe.Poirot hat geschrieben: Do 5. Feb 2026, 11:04Definitiv. Außerdem hat man mit Jagdkurs und Jagdprüfung eine solide und umfangreiche Ausbildung.Promo hat geschrieben: Do 5. Feb 2026, 09:31
In Zukunft ist es daher billiger die Jagdkarte zu machen wenn man beabsichtigt eine WBK zu erwerben. Vielleicht auch einfacher, jedenfalls aber nicht mit dem Risiko behaftet, nach 5 Jahren die WBK wieder entzogen zu bekommen.
Wer vor Metall, Holz und Plastik Angst hat, der bräuchte wirklich einen Test für seine Psyche!
Gerhard
9mm Para, .44 Mag, .22lr, Vierling, .223 Rem, .300 Blk, .308 Win, 8x50R, 8x57IS, .338 LM, Gauge 12
Gerhard
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Mal davon abgesehen, dass es sehr OT ist: das Polemisieren an der Stelle ist nicht angebracht. Grundsätzlich sind die aktuellen Jagdausbildungen gut und hochwertig, und darauf hat er sich bezogen. Was davon aber der jeweilige Kursteilnehmer mitnimmt und in der Praxis anwendet, ist wieder eine andere Sache. Schwarze Schafe gibt es in allen Gruppen (niemand wird dem Führerscheinkurs Unzulänglichkeiten unterstellen, weil manche nach der Prüfung trotzdem schneller fahren als erlaubt, oder?).Steirer hat geschrieben: Do 5. Feb 2026, 11:28 Bei den Jägern, die ich kenne, zumindest bei 50%, eine gewagte Aussage in Richtung Handling und Verwahrung der Waffe.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
D.h. in anderen Worten wer zukünftig legal die KK-Büchse von den Eltern/Grosseltern übernehmen will .. Materialwert bei so einem Voere-Teil vermutlich <200 €, muss rund 1630 € dafür in die Hand nehmen?
Das ist das Ende des legalen Waffenbesitzes, zumindest des "Hobby-Besitzes". Darunter verstehe ich Leute die aufgrund von sentimentalen Gründen (Erb)-Waffen besitzen oder eine Büchse 2 x im Jahr zum Stand ausführen.
Das ist das Ende des legalen Waffenbesitzes, zumindest des "Hobby-Besitzes". Darunter verstehe ich Leute die aufgrund von sentimentalen Gründen (Erb)-Waffen besitzen oder eine Büchse 2 x im Jahr zum Stand ausführen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wie verstößt man denn als Endverbaucher eigentlich gegen das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ein Waffenführerscheinkurs, bzw der Stempel dafür, ist aber auch keine deutlich überlegene FachausbildungSteirer hat geschrieben: Do 5. Feb 2026, 11:28 Bei den Jägern, die ich kenne, zumindest bei 50%, eine gewagte Aussage in Richtung Handling und Verwahrung der Waffe.
Am Schluss entscheidet auch die Übung über die sichere Handhabung. Wie beim Autofahren.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich glaube es gibt Bestandsschutz aber beim Weiterverkauf oder beschusspflichtigen Veränderungen muss man das berücksichtigen.titan hat geschrieben: Do 5. Feb 2026, 14:27 Wie verstößt man denn als Endverbaucher eigentlich gegen das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
ja, aber das hat ja nix mit privaten Tätigkeiten zu tun.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Genau das.titan hat geschrieben: Do 5. Feb 2026, 14:27 Wie verstößt man denn als Endverbaucher eigentlich gegen das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz?
Das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz adressiert ausschliesslich Gewerbetreibende.
Wobei auch Gewerbtreibende ihre Zuverlässigkeit verlieren können ...
Dann ist der Zusatz "mangelhafte Verwahrung" aber eher absurd.
Denn von den Verwahrungsbestimmungen sind Gewerbetreibende ausgenommen.
Sehr seltsam

