Auf diese Art von Spannung verzichte ich gerne...
Wenn man den Aufwand an Zeit, Geld und Nerven bedenkt.
Hoffentlich geht es gut aus!
Auf diese Art von Spannung verzichte ich gerne...

Quelle?sic210 hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 18:34 Das BMI bzw. die Waffenbehörden wollen von den Sozialversicherungen unter Berufung auf die neuen Bestimmungen des WaffG alle möglichen Gesundheitsdaten haben - und zwar nicht nur bei Erstanträgen, sondern jedenfalls auch bei den Überprüfungen alle 5 Jahre ...
Die Diagnosen, die für eine mangelnde Verlässlichkeit abgefragt werden, sind teils nachvollziehbar (schwere psychische Störung, Posttraumatische Belastungungsstörung, Suchtmittelmißbrauch) teil absurd (Auge, Amputationen etc).
Vermutlich ist das durch das Gesetz nicht gedeckt, aber das werden Betroffene erst einmal bei den Gerichtshöfen bis zum VfGH durchfechten müssen.
Jagdkarte ist sicherlich ein gutes Mittel zur Abwehr ...
Es ist durch die Gesetzsnovelle gedeckt.sic210 hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 18:34 Das BMI bzw. die Waffenbehörden wollen von den Sozialversicherungen unter Berufung auf die neuen Bestimmungen des WaffG alle möglichen Gesundheitsdaten haben - und zwar nicht nur bei Erstanträgen, sondern jedenfalls auch bei den Überprüfungen alle 5 Jahre ...
Die Diagnosen, die für eine mangelnde Verlässlichkeit abgefragt werden, sind teils nachvollziehbar (schwere psychische Störung, Posttraumatische Belastungungsstörung, Suchtmittelmißbrauch) teil absurd (Auge, Amputationen etc).
Vermutlich ist das durch das Gesetz nicht gedeckt, aber das werden Betroffene erst einmal bei den Gerichtshöfen bis zum VfGH durchfechten müssen.

Wenn du schon so etwas in den Raum wirfst dann nenn bitte auch die Quelle, Gesetz, Paragrafen etc.sic210 hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 18:34 Das BMI bzw. die Waffenbehörden wollen von den Sozialversicherungen unter Berufung auf die neuen Bestimmungen des WaffG alle möglichen Gesundheitsdaten haben - und zwar nicht nur bei Erstanträgen, sondern jedenfalls auch bei den Überprüfungen alle 5 Jahre ...
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Wenn die bloße Existenz der gesetzlichen Ermächtigung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Rahmen einer Verlässlichkeitsprüfung bzw. Überprüfung dafür ausreichen würde, könnte die Waffenbehörde bei diesen jede verfügbare Gesundheitsdatenquelle nach Verlässlichkeitsausschlussgründen durchsuchen. Das kann aus §§ 54 , 56a nicht folgen, sondern muss jeweils einem zulässigen Zweck dienen, auf das Erforderliche beschränkt, verhältnismäßig und gesetzlich ausreichend bestimmt sein. Und gerade bei der Verhältnismäßigkeit, der Erforderlichkeit und der ausreichenden Determinierung haperts. Die anlasslose Exploration aller vorliegenden Gesundheitsdaten bei jeder Verlässlichkeitsüberprüfung ist nicht erforderlich und wäre auch nicht verhältnismäßig. Bei einem konkreten Hinweis/Verdacht schauts anders aus.balahu hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 19:04Es ist durch die Gesetzsnovelle gedeckt.sic210 hat geschrieben: Di 29. Sep 2026, 18:34 Das BMI bzw. die Waffenbehörden wollen von den Sozialversicherungen unter Berufung auf die neuen Bestimmungen des WaffG alle möglichen Gesundheitsdaten haben - und zwar nicht nur bei Erstanträgen, sondern jedenfalls auch bei den Überprüfungen alle 5 Jahre ...
Die Diagnosen, die für eine mangelnde Verlässlichkeit abgefragt werden, sind teils nachvollziehbar (schwere psychische Störung, Posttraumatische Belastungungsstörung, Suchtmittelmißbrauch) teil absurd (Auge, Amputationen etc).
Vermutlich ist das durch das Gesetz nicht gedeckt, aber das werden Betroffene erst einmal bei den Gerichtshöfen bis zum VfGH durchfechten müssen.
Aber aus irgendeinem Grund funktioniert es noch nicht.
Der Abgleich wird bis heut amtswegig nicht durchgeführt sondern die Antragsteller werden aufgefordert die entsprechenden Daten selbst bei den Institutionen anzufordern und vorzulegen.
Wenn du dir dabei so sicher bist, würde ich dich bitten dir die zwei Minuten Zeit zu nehmen den entsprechenden Gesetzestext zu kopieren und ihn hier einzufügen. DANKE!
So lange die Bereitstellung der Gesundheitsdaten an die Waffenbehörden noch nicht funktioniert kommt die Behörde nur dann drauf wenn sie was einschlägiges im EKIS; KPA; PAD; ELKOS; bzw, international im EIS; SIENA; QUEST; SISII vorfinden, wobei die letzten europäische Systeme sind, ich bezweifle dass der dritte Sachbearbeiter von links wegen einer Erweiterung dort anfragt, aber wer weiss.tobi308 hat geschrieben: Mi 30. Sep 2026, 11:11 Das heißt : wenn jemand in den letzten Jahren eine psychische Krankheit bekommt sprich bipolare Störung , Borderline und ist in medikamentöser Behandlung , ist er verpflichtet der Behörde (Waffenamt zwecks 5jähriger Überprüfung) die Daten des Arztes vom Träger des Sozi.Versicherten . (Befunde ) der Behörde vorzulegen . Sofern sích die Behörde nicht sämtlichen Daten Von der Sozi.Versicherung der betreffenden Person übermitteln lässt . Und dann zur Tat schreitet.
oder habe ich es falsch verstanden![]()