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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Poirot
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Di 3. Nov 2026, 00:08

AUG-andy hat geschrieben: Mo 2. Nov 2026, 21:51 Nicht ernst nehmen diesen Typen. :tipphead:
Der verbreitet Angst und Schrecken.
Eine Nummer reicht auf einer neu gekauften Waffe.
Hat Promo lang und breit erklärt.
Vorschlag: du schaffst eine rechtsverbindliche schriftliche Bestätigung zu diesen Fall vom BMI ran die deine Rechtsmeinung bestätigt und ich werde im Gegenzug meinen Account hier löschen und mich nie wieder blicken lassen.
Fair ?

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Di 3. Nov 2026, 11:19

angryscientist hat geschrieben: Mo 2. Nov 2026, 19:53 Da ich als Laie inzwischen den Faden verloren haben, versuche ich es in eigenen Worten zusammenzufassen:
  • das Gesetz sagt "alle Teile müssen gekennzeichnet sein",
  • das eine Lager hier im Forum vertritt die Ansicht, dass nur Einzelteile (= Teile die nicht in einer kompletten Waffe verbaut sind, und als komplette Waffe erworben wurden) gemeint sind,
  • das andere Lager vertritt die Ansicht, dass tatsächlich alle Teile (= auch jene die in einer kompletten Waffe verbaut sind, und als komplette Waffe erworben wurden) gemeint sind, e.g. Tanfoglio Gold Match Extreme (2019) gekauft als ganze Waffe, gekennzeichnet nur am Griffstück, muss am Lauf und Verschluss nachgekennzeichnet werden.
Das Gesetz besagt:
Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 [..] in Verkehr bringt [..] hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.
EINER ist Singular und das Gesetz ist hier sehr eindeutig. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der § 1 Abs 2 SchKG vorsieht, dass nicht gekennzeichnete Einzelteile bei Trennung von der Waffe "nachzukennzeichnen" sind. Wären alle Einzelteile stets zu kennzeichnen - was im Widerspruch zu dem Singular steht - dann würde dieser Absatz nicht erforderlich sein.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von AUG-andy » Di 3. Nov 2026, 12:38

Wenn man nicht sinnerfassend lesen kann wie unser Poirot ist Hopfen und Malz verloren. :doh:
Stur auf der eigenen Meinung beharren und für keine gegenteiligen Argumente zugänglich. :whistle:
Ich hoffe du löscht deinen Account nach der Antwort von Promo. :lol:
MfG
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Di 3. Nov 2026, 13:20

Promo hat geschrieben: Di 3. Nov 2026, 11:19 Das Gesetz besagt:
Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 [..] in Verkehr bringt [..] hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.
EINER ist Singular und das Gesetz ist hier sehr eindeutig. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der § 1 Abs 2 SchKG vorsieht, dass nicht gekennzeichnete Einzelteile bei Trennung von der Waffe "nachzukennzeichnen" sind. Wären alle Einzelteile stets zu kennzeichnen - was im Widerspruch zu dem Singular steht - dann würde dieser Absatz nicht erforderlich sein.
Und nochmal: das ist eine Fehlinterpretation des Gesetzes.
Jeder kann beim BMI nachfragen und sich die Realität erklären lassen.
Aufgrund dieser Fehlinterpretation haben manche auch reagiert und das klargestellt wie beispielsweise hier:
https://www.aufsichtsjaeger-steiermark. ... 8-04-2026/

Auszug

Was ist neu?

Wesentliche Einzelteile müssen markiert sein: Jede Schusswaffe muss eindeutig zurückverfolgt werden können. Ab jetzt müssen nicht mehr nur die Waffe als Ganzes, sondern auch alle wesentlichen Bestandteile eine eigene, offizielle Kennzeichnung (Seriennummer etc.) nach bestimmten technischen Vorgaben aufweisen.

Rückwirkende Pflicht: Diese Pflicht gilt nicht nur für neue Waffen, sondern auch rückwirkend für Schusswaffen und deren wesentliche Teile, die seit dem 14. September 2018 erworben wurden und bislang noch keine solche Kennzeichnung haben (z.b. Blaser R8 wurde bis dato meist nur der Lauf mit einer Ser. Nr. ausgestattet)

Wichtig für Sie: Die Übergangsfrist

Wenn Sie betroffene Waffen oder Waffenteile besitzen, die seit Herbst 2018 angeschafft wurden, müssen Sie diese nachträglich kennzeichnen lassen.

Frist: Der Gesetzgeber hat dafür eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Stichtag eingeräumt.
Deadline: Der Zeitraum läuft vom 28. April 2026 bis zum 28. Oktober 2026.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von GoodReason » Di 3. Nov 2026, 13:38

Poirot hat geschrieben: Di 3. Nov 2026, 13:20
Promo hat geschrieben: Di 3. Nov 2026, 11:19 Das Gesetz besagt:
Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 [..] in Verkehr bringt [..] hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.
EINER ist Singular und das Gesetz ist hier sehr eindeutig. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der § 1 Abs 2 SchKG vorsieht, dass nicht gekennzeichnete Einzelteile bei Trennung von der Waffe "nachzukennzeichnen" sind. Wären alle Einzelteile stets zu kennzeichnen - was im Widerspruch zu dem Singular steht - dann würde dieser Absatz nicht erforderlich sein.
Und nochmal: das ist eine Fehlinterpretation des Gesetzes.
Jeder kann beim BMI nachfragen und sich die Realität erklären lassen.
Aufgrund dieser Fehlinterpretation haben manche auch reagiert und das klargestellt wie beispielsweise hier:
https://www.aufsichtsjaeger-steiermark. ... 8-04-2026/

Auszug

Was ist neu?

Wesentliche Einzelteile müssen markiert sein: Jede Schusswaffe muss eindeutig zurückverfolgt werden können. Ab jetzt müssen nicht mehr nur die Waffe als Ganzes, sondern auch alle wesentlichen Bestandteile eine eigene, offizielle Kennzeichnung (Seriennummer etc.) nach bestimmten technischen Vorgaben aufweisen.

Rückwirkende Pflicht: Diese Pflicht gilt nicht nur für neue Waffen, sondern auch rückwirkend für Schusswaffen und deren wesentliche Teile, die seit dem 14. September 2018 erworben wurden und bislang noch keine solche Kennzeichnung haben (z.b. Blaser R8 wurde bis dato meist nur der Lauf mit einer Ser. Nr. ausgestattet)

Wichtig für Sie: Die Übergangsfrist

Wenn Sie betroffene Waffen oder Waffenteile besitzen, die seit Herbst 2018 angeschafft wurden, müssen Sie diese nachträglich kennzeichnen lassen.

Frist: Der Gesetzgeber hat dafür eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Stichtag eingeräumt.
Deadline: Der Zeitraum läuft vom 28. April 2026 bis zum 28. Oktober 2026.
Die steirischen Aufsichtsjäger kennen sich leider nicht aus und haben sich ein wenig verirrt.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von AUG-andy » Di 3. Nov 2026, 13:49

Ich hoffe der Troll wird bald gesperrt.
MfG
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Nebulak » Di 3. Nov 2026, 13:53

Ich glaube der Knackpunkte ist folgendes:
§ 5.

Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.
Es steht hier ein oder, nicht etwa ein und.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von DumbDummy » Di 3. Nov 2026, 14:12

Ich denke dieses Gesetz erzeugt ohnehin nur eine maximale Verwirrung und Unsicherheit.
Beispiele "in Verkehr bringen" - darunter würde im normalen Sprachgebrauch auch nicht das Vererben fallen - liest man jedoch die Erläuterungen des Parlaments durch, ist auch ein Vererben davon betroffen.
Generell beziehen sich fast alle Paragrafen auf den §1 der von "in Verkehr bringen" spricht (auch der §5 bezieht sich auf §1) - daraus lässt sich aus meiner Sicht auch ableiten, dass auch wesentliche Teile nicht beschriftet werden müssen, solange sie nicht in den Verkehr gebracht werden.
Mir stellt sich zusätzlich auch die Frage wie Händler die Kennzeichnungspflicht bis dato ausgelegt haben - das Gesetz ist ja bereits seit 2021 gültig.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Di 3. Nov 2026, 14:13

Poirot hat geschrieben: Di 3. Nov 2026, 13:20 Und nochmal: das ist eine Fehlinterpretation des Gesetzes.
Jeder kann beim BMI nachfragen und sich die Realität erklären lassen.
Aufgrund dieser Fehlinterpretation haben manche auch reagiert und das klargestellt wie beispielsweise hier:
https://www.aufsichtsjaeger-steiermark. ... 8-04-2026/
Grundsätzlich gehe ich nicht mehr darauf ein, da ich inhaltlich fundiert und anhand des Gesetzeswortlautes begründet habe woher meine Interpretation stammt. In dem Zusammenhang darf ich darauf verweisen, dass das Schreiben des BMI worauf der halbe Thread hier basiert (und auch von der IG liberales Waffenrecht ausgesendet wurde) meine Anfrage um Bestätigung meiner Rechtsansicht war, welcher sich das BMI vollinhaltlich angeschlossen hat. Die Ausführungen eines steirischen Vereins als Quelle zu benennen, die gleichzeitig aber selbst keine Rechtsgrundlage anführt, entbehrt daher ohnedies einer Diskussion.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von euvassal » Di 3. Nov 2026, 15:09

Wie ist eigentlich der §3 (1) zu verstehen?
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
1. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der
Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
Es wurde als Beispiel eine nur am Griffstück gekennzeichnete Tanfoglio aus 2019 genannt. Wenn das 2019 den italienischen Vorschriften entsprach, würde hier das SchKG nicht greifen, korrekt?

Wenn aus dieser Waffe die Verschluss/Laufeinheit weiterverkauft wird, ist Lauf sowie Verschluss zu kennzeichnen (§1 (2)), da ich ein Wechselsystem "in Verkehr bringe", das es so ja vorher gar nicht gab, korrekt?

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Di 3. Nov 2026, 15:44

euvassal hat geschrieben: Di 3. Nov 2026, 15:09 Es wurde als Beispiel eine nur am Griffstück gekennzeichnete Tanfoglio aus 2019 genannt. Wenn das 2019 den italienischen Vorschriften entsprach, würde hier das SchKG nicht greifen, korrekt?

Wenn aus dieser Waffe die Verschluss/Laufeinheit weiterverkauft wird, ist Lauf sowie Verschluss zu kennzeichnen (§1 (2)), da ich ein Wechselsystem "in Verkehr bringe", das es so ja vorher gar nicht gab, korrekt?
Das gehört alles zur EU Feuerwaffenrichtlinie die seit Jahren in allen EU Ländern umgesetzt wird, auch Italien.
Um gegen den illegalen Waffenhandel / Herstellung vorzugehen wollen die das alle Hauptbauteile gekennzeichnet und nachverfolgbar sind.
Die Tangfoglio ist vermutlich eine alte Lagerwaffe. Dafür gibt es aber keine Nachbeschriftungsausnahmen.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Di 3. Nov 2026, 15:50

Nebulak hat geschrieben: Di 3. Nov 2026, 13:53

Es steht hier ein oder, nicht etwa ein und.
Im Juristendeutsch bedeutet dieses „oder“ nicht einen Ausschluss (entweder/oder), sondern als Aufzählung eigenständiger Rechtsobjekte.
Wie: "Ein KFZ oder ein Anhänger muss ein amtliches Kennzeichen tragen". Da wird auch keiner auf die Idee kommen am Anhänger kein Kennzeichnen zu montieren.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von titan » Di 3. Nov 2026, 16:01

Poirot hat geschrieben: Di 3. Nov 2026, 00:08 Vorschlag: du schaffst eine rechtsverbindliche schriftliche Bestätigung zu diesen Fall vom BMI ran die deine Rechtsmeinung bestätigt und ich werde im Gegenzug meinen Account hier löschen und mich nie wieder blicken lassen.
Fair ?
Hat Promo bereits mehrmals klargestellt. Siehe auch weiter oben, wie nur kürzlich wiederholt gepostet.

Ich halte nichts von deinem Vorschlag, nur das Hineinsteigern, um möglicherweise einen Gesichtsverlust irgendwie rechtzufertigen, ist der Sache nicht dienlich.

Das KFZ Kennzeichenbeispiel ist völlig unbrauchbar.
Zuletzt geändert von titan am Di 3. Nov 2026, 16:12, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Di 3. Nov 2026, 16:07

titan hat geschrieben: Di 3. Nov 2026, 16:01 PS: ich halte nichts von deinem Vorschlag, nur das Hineinsteigern, um möglicherweise einen Gesichtsverlust irgendwie rechtzufertigen, ist der Sache nicht dienlich.
Warum nicht ? Wenn die anderen hier sich so sicher sind können die Ihre Rechtsmeinung vom BMI bestätigen lassen, diese hier posten und ich bin weg. Versprochen.
Und der Rest profitiert von der Rechtssicherheit einer verbindlichen BMI Aussage.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von titan » Di 3. Nov 2026, 16:14

Warum nicht? Weil ich von Kurzschlüssen und Nutzerlöschen (außer es ist erforderlich) nicht viel halte, wenn der Umgangston in Ordnung ist. Eine konträre Meinung werden wir alle wohl verkraften. Es ist schlicht nicht notwendig.

Und nochmals, Promo hat bereits eine Antwort dazu gepostet. Im Übrigen kann jeder selbst (auch du) eine Anfrage stellen.

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