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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:16
von euvassal
BartimäusOhneBart hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:55Danke! Bin 22 Jahre alt. Wann ist der Stichtag bis zu dem ich alles eingereicht haben muss?
Inkrafttreten des Gesetzes. Karner hat ja etwas von "xy gilt schon ab Oktober!" gefaselt.
Also wenn du die WBK für Kat.B beantragen willst, würde ich das JETZT tun. Und befristet ist sie so oder so.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:19
von fast12
Es gibt zwei Dokumente:
https://iwoe.at/wp-content/uploads/2020 ... 9-2025.pdf
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 707647.pdf
Im zweiten Dokument gibt es Erläuterungen. Aber ganz ehrlich: Das Thema ob ein WS als ein Teil oder als Einzelteile zu Melden ist, ist bei dem ganzen Sauhaufen das kleinste Thema. Da die Meldung über einen Händler erfolgt ist, seh ich als Privatperson hier in keinem Fall einen Handlungsbedarf.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:19
von Laubmasta_reloaded
rider650 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 11:02
Bulletmonk hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 08:26
Auf der Karte steht ein Ausstellungsdatum. Das wird gelten
Nein. Erstausstellung bedeutet das Datum, an dem dir zu ersten Mal eine WBK ausgestellt wurde. Der Begriff ist eigentlich unmissverständlich. Wenn es deine fünfte WBK ist, die nach dem 1.6. ausgestellt wurde, weil du zwischendurch zwei mal erweitert, einmal große Magazine gemeldet und einmal Kat A geswitcht hast und dann noch eine WBK verloren hast, dann gilt das Datum, an dem du deine erste WBK mit den 2 Plätzen und sonst nichts drauf erhalten hast. Wenn es anders wäre hätten sie 'neueste Ausstellung' statt 'Erstausstellung' geschrieben.
Die Frage ist wie die "Erstausstellung" definieren, denn theoretisch, wenn man mal die WBK abgeben musste wegen Waffenverbot und dann 10 Jahre später wieder eine beantragt, dann würde da ja auch das Datum der allersten WBK gelten?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:21
von rider650
Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:08
Das Dokument mit dem Gesetzesentwurf ist hier schon verlinkt; im zweiten Teil des Dokuments „Begründung“ steht dort:
...
Danke. Könntest du den link ev. nochmal posten? Ich habe weder über die Netzsuche noch in den 130 Seiten von den Thread hier diese Begründung, die du zitiert hast, finden können - nur den Entwurf selber. Habe es vermutlich übersehen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:22
von the_kole
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:10
Lower weiterhin frei?
Schalldämpfer sind anderweitig geregelt oder?
Vermute nein:
Klarstellend soll auch darauf hingewiesen werden, dass in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Waffenrichtlinie sowohl Gehäuseober- als auch Gehäuseunterteile von Gewehren vom Begriff „Gehäuse“ umfasst werden.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:24
von rider650
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:19
Die Frage ist wie die "Erstausstellung" definieren, denn theoretisch, wenn man mal die WBK abgeben musste wegen Waffenverbot und dann 10 Jahre später wieder eine beantragt, dann würde da ja auch das Datum der allersten WBK gelten?
Da steht aber explizit das es eine neue Erstausstellung veranlasst, wenn man zwischenzeitlich keine WBK hatte. Deshalb denke ich, dass alles andere wie mehr Berechtigungen etc. eben keine Erstausstellung ist, weil nirgendwo erwähnt.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:26
von Martin245
Wenn ich § 41 (2) 1. richtig interpretiere
Zitat : (2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu neigt,
mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder...
bedeutet das, daß Besitzer älterer Waffenbesitzkarten ein neues Gutachten vorlegen müssen da das letzte gültige Gutachten länger zurückliegt?
Oder gilt das Gutachten aus der Zeit der Beantragung der WBK?
Oder bedeutet "binnen fünf Jahren" kein neues Gutachten und nach Ablauf der fünf Jahre wieder ein neues Gutachten?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:27
von befluegeltkostbarer
the_kole hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:22
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:10
Lower weiterhin frei?
Schalldämpfer sind anderweitig geregelt oder?
Vermute nein:
Klarstellend soll auch darauf hingewiesen werden, dass in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Waffenrichtlinie sowohl Gehäuseober- als auch Gehäuseunterteile von Gewehren vom Begriff „Gehäuse“ umfasst werden.
Danke, dann wird's auch wieder für Wechselsystem Besitzer interessant die lower und upper besitzen, die zwar getrennt lagern, aber daraus kann man sicher einen Strick drehen
..
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:28
von rider650
fast12 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:19
Im zweiten Dokument gibt es Erläuterungen. Aber ganz ehrlich: Das Thema ob ein WS als ein Teil oder als Einzelteile zu Melden ist, ist bei dem ganzen Sauhaufen das kleinste Thema. Da die Meldung über einen Händler erfolgt ist, seh ich als Privatperson hier in keinem Fall einen Handlungsbedarf.
Oh doch. Mit dieser Begründung besteht definitiv ein Handlungsbedarf sobald das so in Kraft tritt. Die Meldung über einen Händler 'schützt' dich vor genau gar nichts. Ein Händler kann schon jetzt alles mögliche auf dich eintragen (Stückzahlüberschreitung z.B.), und haftbar bist nur du.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:30
von rider650
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:27
Danke, dann wird's auch wieder für Wechselsystem Besitzer interessant die lower und upper besitzen, die zwar getrennt lagern, aber daraus kann man sicher einen Strick drehen
..
Ja. Das könnte definitiv etliche Besitzer solcher Kombos auf den Gedanken bringen, dem potentiellen Problem zu entgehen, in dem sie zur Zeit freie Teile nicht melden. Sehr unelegant gelöst das ganze, passend zum Rest des Machwerks.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:41
von fast12
rider650 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:28
fast12 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:19
Im zweiten Dokument gibt es Erläuterungen. Aber ganz ehrlich: Das Thema ob ein WS als ein Teil oder als Einzelteile zu Melden ist, ist bei dem ganzen Sauhaufen das kleinste Thema. Da die Meldung über einen Händler erfolgt ist, seh ich als Privatperson hier in keinem Fall einen Handlungsbedarf.
Oh doch. Mit dieser Begründung besteht definitiv ein Handlungsbedarf sobald das so in Kraft tritt. Die Meldung über einen Händler 'schützt' dich vor genau gar nichts. Ein Händler kann schon jetzt alles mögliche auf dich eintragen (Stückzahlüberschreitung z.B.), und haftbar bist nur du.
Nein - du bist generell nicht für fehlerhafte/falsche Meldungen eines Händlers haftbar. Wenn ein Händler fälschlicherweise 10 Kat A Waffen auf dich registriert hast du vielleicht Erklärungsbedarf weil dich die Waffenbehörde kontaktieren wird, haftbar bist du aber nicht.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:44
von Snoop
rider650 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:21
Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:08
Das Dokument mit dem Gesetzesentwurf ist hier schon verlinkt; im zweiten Teil des Dokuments „Begründung“ steht dort:
...
Danke. Könntest du den link ev. nochmal posten? Ich habe weder über die Netzsuche noch in den 130 Seiten von den Thread hier diese Begründung, die du zitiert hast, finden können - nur den Entwurf selber. Habe es vermutlich übersehen.
Nach dem Gesetzestext gibt es einen zweiten Teil Begründung; dort gehst du zu §2:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 707647.pdf
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:44
von euvassal
Martin245 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:26
Wenn ich § 41 (2) 1. richtig interpretiere
Zitat : (2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu neigt,
mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder...
bedeutet das, daß Besitzer älterer Waffenbesitzkarten ein neues Gutachten vorlegen müssen da das letzte gültige Gutachten länger zurückliegt?
Oder gilt das Gutachten aus der Zeit der Beantragung der WBK?
Oder bedeutet "binnen fünf Jahren" kein neues Gutachten und nach Ablauf der fünf Jahre wieder ein neues Gutachten?
WBK die vor dem 1.6.25 beantragt wurde, ist unbefristet und für diese ändert sich nichts. Kein weiterer Psychotest notwendig.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:46
von Simon80
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:27
Danke, dann wird's auch wieder für Wechselsystem Besitzer interessant die lower und upper besitzen, die zwar getrennt lagern, aber daraus kann man sicher einen Strick drehen
..
Im Gesetz steht weiterhin das man wesentliche Bestandteile besitzen darf. Na gut dann Besitze ich eben einen Griff, ein Gehäuse, einen Lauf und einen Verschluss. Sind dann eben 4 Teile statt derzeit 1x Wechselsystem und einmal freier lower. Offensichtlich wollte man das "Problem" nicht angehen oder sieht es nicht als Problem sonst wär sicher ein Passus möglich der dieses Vorgehen unterbindet.
Ich hab übrigens auch eine B Waffe und passende A Magazine im Schrank liegen und das ist auch kein Problem obwohl ich jederzeit durch zusammenstecken dieser beiden Teile eine schlimme verbotene Waffe der Kat. A erschaffen könnte.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 13:48
von Snoop
fast12 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:41
rider650 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:28
fast12 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:19
Im zweiten Dokument gibt es Erläuterungen. Aber ganz ehrlich: Das Thema ob ein WS als ein Teil oder als Einzelteile zu Melden ist, ist bei dem ganzen Sauhaufen das kleinste Thema. Da die Meldung über einen Händler erfolgt ist, seh ich als Privatperson hier in keinem Fall einen Handlungsbedarf.
Oh doch. Mit dieser Begründung besteht definitiv ein Handlungsbedarf sobald das so in Kraft tritt. Die Meldung über einen Händler 'schützt' dich vor genau gar nichts. Ein Händler kann schon jetzt alles mögliche auf dich eintragen (Stückzahlüberschreitung z.B.), und haftbar bist nur du.
Nein - du bist generell nicht für fehlerhafte/falsche Meldungen eines Händlers haftbar. Wenn ein Händler fälschlicherweise 10 Kat A Waffen auf dich registriert hast du vielleicht Erklärungsbedarf weil dich die Waffenbehörde kontaktieren wird, haftbar bist du aber nicht.
Tatsächlich ist das eine recht blöde/verwirrende Regelung.
Die Nachregistrierung mit Bindung eines neuen Platzes N den Bestandteil ist ja offensichtlich nur für Griffstücke gedacht. Jedenfalls steht mit dieser Formulierung und Begründung des Gesetzes fest, dass zumindest bei der Kurzwaffe Lauf und Verschluss zu trennen sind, und man hat entweder ein nicht registriertes Teil oder sogar einen drohenden Überbestand.
Mir würde da der Mut fehlen, Experimente zu machen; ich habe schon Entziehungen von WBK wegen geringfügiger Gründe gesehen.
Wie ich das für mich selbst löse, weiß ich aber auch noch nicht.