SectionThree hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 07:23
Snoop hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 06:53
Wenn der Erwerber noch kein Eigentum erwerben darf, wäre es nicht sehr konsequent, ihn im ZWR zu erfassen.
Aber er darf Eigentum erwerben (der VK verliert seines aus jeden Fall!), er darf nur die Sachherrschaft über die Sache, dh. den direkten, unmittelbaren Besitz noch nicht ausüben. (Meines Erachtens dürfte er aber zB die Waffe weiterverkaufen oder -verschenken, und den Händler dann anweisen, diese einem Dritten auszufolgen. Wenn dieser zweite Erwerber schon eine Waffe dieser Kategorie registriert hat auch sofort. Spannende rechtliche Fragen in jedem Fall.)
Woraus leitest Du das genau ab? Wenn das (neue) Gewetz den Erwerb vor Wartefrist verbietet, wieso dann kunstvoll konstruieren, dass er zivilrechtlich Eigentum erwerben kann. Dafür sehe ich keine Grundlage.
[/quote] "VK verliert seines aus jeden Fall!" [/quote] Wieso?
Der Verkäufer steht einem Erwerber gegenüber, an den die Übertragung vorübergehend noch verboten ist, und der Händler (der "lagert") hat keinen Titel für Eigentumserwerb. Zivilrechtlich wird das, was das Gesetz als "lagern" bezeichnet, am ehesten ein Verwahrungsvertrag sein - kein Eigentumsübergang.
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… wird es wohl so gedacht sein, dass in der Wartephase die Waffe auch gemäß Register beim Händler ist.
Das hielte ich eigentlich nicht für sachgerecht.
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Was bedeutet "eigentlich nicht sachgerecht"? Sachgerecht ist, wenn derjenige im Register steht, bei dem sich die Waffe befindet (Innehabung). Wenn der Verkäufer sie nicht mehr hat, und der Käufer sie noch nicht hat, sondern sie beim Händler "lagert", wäre es überaus sachgerecht, wenn dort auch die Waffe registriert ist - nach meinem Verständnis ein wesentlicher Zweck des ZWR.