Snoop hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 07:46
Woraus leitest Du das genau ab?
Sachenrecht bzw. allgemeine zivilrechtliche Grundsätze?
Wenn das (neue) Gesetz den Erwerb vor Wartefrist verbietet …
Tut es das? In § 41f heißt es wörtlich „beim erstmaligen Erwerb … darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber
überlassen werden“. Also: Wir haben einen synallagmatischen Vertrag, der Verkäufer hat verkauft und übergeben, der Käufer hat bezahlt. Der Vertrag ist geschlossen, die Waffe übergeben: nur nicht an den neuen Eigentümer sondern vorläufig eben an dessen Besitzmittler. Ich sehe hier wirklich keinen grundlegenden Unterschied zu anderen anerkannten Formen des Eigentumserwerbs durch Besitzmittler (Übergabe „kurzer Hand“ usw. Ich will hier niemand langweilen.)
Dafür sehe ich keine Grundlage.
Ich sehe im Gegenteil keine Grundlage für eine andere Lösung. Dass die Sache keinen Eigentümer hat, ist ausgeschlossen. Der Händler hat keinen Eigenbesitzwillen – wer soll also Eigentümer sein? Der Verkäufer? Der hat die Waffe gerade in der Absicht, Eigentum zu übertragen, übergeben, und den Kaufpreis erhalten. Aus seiner Sicht ist die Sache abgeschlossen, er hat keinen Besitzwillen mehr.
"VK verliert seines aus jeden Fall!"
Wieso?
Weil, ich wiederhole mich, er die Sache in Eigentumsübertragungsabsicht übergeben hat und ein gültiger Titel vorliegt. Würde man ihm bis zum Ablauf der Frist noch Eigentum zubilligen, könnte er die Waffe jederzeit mit der Eigentumsklage zurückfordern, und die Gefahr des zufälligen Untergangs würde ebenfalls ihn treffen. Außerdem würde den Verkäufer auf diese Weise uU sogar (mittelbar) ebenfalls die Wartepflicht treffen: Wenn seine WBK-Plätze voll sind, könnte er solange keine neue Waffe kaufen, wie die alte (verkaufte) noch einen Platz belegt. Insgesamt nicht sachgerecht.
Der Verkäufer steht einem Erwerber gegenüber, an den die Übertragung vorübergehend noch verboten ist
Deswegen bedient er sich ja eines Besitzmittlers.
Zivilrechtlich wird das, was das Gesetz als "lagern" bezeichnet, am ehesten ein Verwahrungsvertrag sein - kein Eigentumsübergang.
Ja, einverstanden. Allerdings verwahrt der Händler bereits zugunsten des neuen Eigentümers.
Was bedeutet "eigentlich nicht sachgerecht"?
Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber das so beabsichtigt, oder Waffenhändler solche (fremden) Waffen in ihre Bücher und Verzeichnisse übernehmen wollen.
Sachgerecht ist, wenn derjenige im Register steht, bei dem sich die Waffe befindet (Innehabung).
Nachdem bisher eine sechswöchige Frist für die Vornahme der Registrierung galt, kann man dem Gesetzgeber mE nicht unterstellen, dass er mit dem ZWR den Verbleib von Waffen quasi „in Echtzeit“ abbilden möchte; auch wenn diese Frist jetzt verkürzt wird, ist diesbzüglich den Gesetzesmaterialen nichts zu entnehmen.
Wenn der Verkäufer sie nicht mehr hat, und der Käufer sie noch nicht hat, sondern sie beim Händler "lagert", wäre es überaus sachgerecht, wenn dort auch die Waffe registriert ist - nach meinem Verständnis ein wesentlicher Zweck des ZWR.
Das sehe ich nicht so. Auch bei der Übergabe eine Waffe etwa zur Reparatur wird ja der Eintrag im ZWR nicht geändert. Die damit verbundene Wertung (Waffe ist vorübergehend beim Händler) ist mE durchaus verallgemeinerungsfähig.