Denke mit Ausgehschein bin ich nur JAGDAUSÜBENDER/Abschussnehmer
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Waffenpass für Jäger
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Bud Spencer
Re: Waffenpass für Jäger
Quelle?
Denke mit Ausgehschein bin ich nur JAGDAUSÜBENDER/Abschussnehmer
Denke mit Ausgehschein bin ich nur JAGDAUSÜBENDER/Abschussnehmer
Re: Waffenpass für Jäger
Also in OÖ ist ein Abschussnehmer, also jemand der einen Ausgehschein hat laut Jagdgesetz kein Jagdausübungsberechtigter.
§8 und §35 OÖ Landesjagdgesetz
§8 und §35 OÖ Landesjagdgesetz
Re: AW: Waffenpass für Jäger
Wie willst Du legal die Jagd ausüben, ohne dazu berechtigt zu sein?Bud Spencer hat geschrieben:Quelle?
Denke mit Ausgehschein bin ich nur JAGDAUSÜBENDER/Abschussnehmer
Grüße
Sandman
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Bud Spencer
Re: Waffenpass für Jäger
Mit der gültigen Jagdkarte!
Berechtigte sind laut OÖ+Wiener Jagdgesetz nur
Pächter (also Genossenschaftler), Eigenjagdbesitzer, Jagdverwalter und Jagdschutzorgane.
Jagdgäste und Abschussnehmer sind Jagdausübende.
Ist verwirrend... nicht
Hab ich im Kurs schon immer durcheinander gebracht. 
Edit:
Berechtigt bin ich eh durch die Jagdkarte
NUR bedeutet der Begriff "Jagdausübungsberechtigter" im Jagdgesetz was anderes...
Berechtigte sind laut OÖ+Wiener Jagdgesetz nur
Pächter (also Genossenschaftler), Eigenjagdbesitzer, Jagdverwalter und Jagdschutzorgane.
Jagdgäste und Abschussnehmer sind Jagdausübende.
Ist verwirrend... nicht
Edit:
Berechtigt bin ich eh durch die Jagdkarte
NUR bedeutet der Begriff "Jagdausübungsberechtigter" im Jagdgesetz was anderes...
Re: Waffenpass für Jäger
Jetzt ist aber die Frage, ob die definition lt. Jagdgesetz ausschlaggebend ist. Am WP steht ja nur "lt. §21 WaffG".
Besonders da die Definiton ja scheinbar vom Landesgesetz abhängig ist.
Besonders da die Definiton ja scheinbar vom Landesgesetz abhängig ist.
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Bud Spencer
Re: Waffenpass für Jäger
Richtig. Aber ich denke bei einer wichtigen Sache wie dem Waffenpass sollte die Sache schon felsenfest sein und nicht so eine wacklerde Geschichte. Noch dazu begründet sich mein Bedarf ja jaglich und daher auch auf das Jagdgesetz.IT Guy hat geschrieben:Jetzt ist aber die Frage, ob die definition lt. Jagdgesetz ausschlaggebend ist. Am WP steht ja nur "lt. §21 WaffG".
Besonders da die Definiton ja scheinbar vom Landesgesetz abhängig ist.
Die Sache mit den Beschränkungen und den unterschiedlichen Vermerken bedingt ja unabweigerlich Probleme.
Ich sag wenn schon beschränkungen, dann solche die auch der Unkundigste nicht falsch verstehen und event gegen einen auslegen kann.
Re: Waffenpass für Jäger
Also umgangssprachlich würde ich auch unter Jagdausübungsberechtigtem jemanden verstehen, der naja die Jagd halt ausüben darf.
Allerdings sagen die Jagdgesetze eben was anderes.
Die sagen dass das Jagdrecht mit dem Grundeigentum verbunden ist und somit ein Privatrecht ist. Das Jagdrecht gehört also dem Grundeigentümer. "Jagdberechtigte" in Eigenjagden sind die Grundeigentümer, in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Jagdgenossenschaft. Jagdberechtigte hört sich auch so an als dürfte der jagen. Nö, darf er aber nicht. Jagdberechtigte sind die "Jagdgenossen". Das sind aber auch wieder keine Jäger, sondern dass sind die Grundeigentümer.
§8 Abs 2 OÖ JagdGesetz: Jagdausübunsberechtigte sind .... in Eigenjagdgebieten die Eigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter und in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Pächter oder die Jagdverwalter.
"Ausgeübt" darf die Jagd in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet nur durch Verpachten oder durch einen Jagdverwalter werden.
http://www.ljv.at/jagd_system.htm" onclick="window.open(this.href);return false;
Und wenn man hier schaut (Homepage der Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände) http://www.ljv.at/jagd_system.htm" onclick="window.open(this.href);return false; dann gilt dieser Teil des Jagdrechtes in derartiger Form in ganz Österreich.
Vernünftiger wärs die würden was anderes draufschreiben:
Jagdkarteninhaber
oder halt bis vor den VwGH durchklagen, erst dann wüssten wir wie die es sehen.
Allerdings sagen die Jagdgesetze eben was anderes.
Die sagen dass das Jagdrecht mit dem Grundeigentum verbunden ist und somit ein Privatrecht ist. Das Jagdrecht gehört also dem Grundeigentümer. "Jagdberechtigte" in Eigenjagden sind die Grundeigentümer, in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Jagdgenossenschaft. Jagdberechtigte hört sich auch so an als dürfte der jagen. Nö, darf er aber nicht. Jagdberechtigte sind die "Jagdgenossen". Das sind aber auch wieder keine Jäger, sondern dass sind die Grundeigentümer.
§8 Abs 2 OÖ JagdGesetz: Jagdausübunsberechtigte sind .... in Eigenjagdgebieten die Eigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter und in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Pächter oder die Jagdverwalter.
"Ausgeübt" darf die Jagd in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet nur durch Verpachten oder durch einen Jagdverwalter werden.
http://www.ljv.at/jagd_system.htm" onclick="window.open(this.href);return false;
Das ist ein Abschussnehmer/Ausgeher aber eben gerade nicht. Der haftet rein vom Jagdgesetz her den Jagdberechtigten gegenüber eben nicht unbedingt. Zb. haftet der für Wildschäden nicht. Das tun aber die Jagdausübungsberechtigten. Ich weiß, mit vielen Ausgehern ist vereinbart dass sie auch diese Schäden mittragen. Diese Vereinbarung gilt aber gegenüber den Pächtern = Jagdausübungsberechtigten und nicht gegenüber den Eigentümern des Jagdrechts = Jagdberechtigten.Der Jagdausübungsberechtigte ist der Träger aller Berechtigungen und Verpflichtungen bezüglich der Jagd im jeweiligen Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet (Jagdrevier).
Und wenn man hier schaut (Homepage der Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände) http://www.ljv.at/jagd_system.htm" onclick="window.open(this.href);return false; dann gilt dieser Teil des Jagdrechtes in derartiger Form in ganz Österreich.
Vernünftiger wärs die würden was anderes draufschreiben:
Jagdkarteninhaber
oder halt bis vor den VwGH durchklagen, erst dann wüssten wir wie die es sehen.
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Bud Spencer
Re: Waffenpass für Jäger
btw schick dir glei a pnNoldi hat geschrieben:
Vernünftiger wärs die würden was anderes draufschreiben:
Jagdkarteninhaber
Ja
od Jagdausübender geht auch od Abschussnehmer
oder halt bis vor den VwGH durchklagen, erst dann wüssten wir wie die es sehen.
Na sicher nicht, wenns die Beschränkung nicht ändern lass ich es mir schriftlich vom Bearbeiter geben, dass I gmeint bin. Da gäbe es 1000 wichtigere Sachen vom Verwaltungsgerichtshof zu klagen
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Re: Waffenpass für Jäger
Nö, Abschussnehmer ginge auch wieder nicht, weil wenn du zb. Pächter oder Jagdaufseher oder Einjagdbesitzer werden würdest, dann wärst du wieder kein Abschussnehmer. Und was wenn man mal Jagdgast in einem anderen Bundesland ist?
Mir fällt nichts ein, was ginge außer eben Jagdkarteninhaber.
Ansonsten ist nichts eindeutig.
Mir fällt nichts ein, was ginge außer eben Jagdkarteninhaber.
Ansonsten ist nichts eindeutig.
Zuletzt geändert von Noldi am Sa 14. Sep 2013, 10:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Bud Spencer
Re: Waffenpass für Jäger
des wär wieder wurscht, weil zeitliche und räumliche Beschränkungen ungültig sindNoldi hat geschrieben:Und was wenn man mal Jagdgast in einem anderen Bundesland ist?
Eins weiß ich fix:
Im Sinne des JAGDGESETZES bin ich kein Jagdausübungsberechtigter
Es nimmt scho philosophische züge an! Kafkaesk das ganze
Re: Waffenpass für Jäger
Wie wäre es mit diesem :
Solange die Jagd ausgeübt wird
Oder
Solange die Jagdkarte gültig ist
Oder
Für die Tätigkeit als Jäger
,....
Edit mein Favorit bis jetzt:
Beschränkung gem. §21 Abs. 4 WaffG 1996:
Eingeschränkt auf die Dauer der Berechtigung zur Jagdausübung
Das müsste doch alle Unklarheiten ausräumen, oder ?
Solange die Jagd ausgeübt wird
Oder
Solange die Jagdkarte gültig ist
Oder
Für die Tätigkeit als Jäger
,....
Edit mein Favorit bis jetzt:
Beschränkung gem. §21 Abs. 4 WaffG 1996:
Eingeschränkt auf die Dauer der Berechtigung zur Jagdausübung
Das müsste doch alle Unklarheiten ausräumen, oder ?
mfg
Josef
Alle Aussagen ohne Garantie, etc.
Meine eigene Meinung, Daten ohne Gewehr etc.
Und einiges wird ab und zu am Smartphone getippt, also Nachsicht bitte
Josef
Alle Aussagen ohne Garantie, etc.
Meine eigene Meinung, Daten ohne Gewehr etc.
Und einiges wird ab und zu am Smartphone getippt, also Nachsicht bitte
