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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Atscha
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Atscha » Di 16. Sep 2025, 18:03

§ 58 (30)

Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schusswaffen der Kategorie A oder B oder deren wesentliche Bestandteile rechtmäßig besitzen, ist unbeschadet der Abs. 23 bis 26 und 30a der Erwerb, der Besitz und das Führen im Ausmaß ihrer bestehenden waffenrechtlichen Bewilligung weiterhin zulässig.
Wie versteht ihr diesen Absatz?
Wenn ich (bald 22 Jahre alt) jetzt noch meine WBK (vor 2 Wochen beantragt) vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes bekomme, heißt das dann, dass ich unbedingt davor noch eine Kat. B Waffe kaufen „muss“, da ich nach Inkrafttreten nur mehr eine neue kaufen darf, wenn ich davor schon eine hatte und sonst warten müsste bis ich 25 bin?
Oder kann man es auch so verstehen, dass man auch danach eine Waffe kaufen darf, solange man die WBK vor Inkrafttreten ausgestellt bekommen hat?

pohlerpat
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von pohlerpat » Di 16. Sep 2025, 19:38

Wennst du die WBK hast und das Gesetz noch nicht in Kraft iat kannst du kaufen. Wenn du mit dem Kaufen wartest hast du du das Risiko das du bis zum 25er warten musst
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von McMonkey » Di 16. Sep 2025, 19:49

Nordi hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 07:50 Glaubt ernsthaft jemand das es die Politik einen DRECK interessiert ? Keine Einzige Stellungnahme wird gelesen werden, geschweige beachtet werden...auch wird nichts noch abgemildert oder sonst was. Das kommt 1:1 so und schluss.
Vergesslich?
„Was man nicht tut, geschieht auch nicht“

Es war halt zufällig eine andere Partei. Man kann schon was bewegen, wenn man sich bewegt.
Sinnbildlich … wer nicht am Tisch sitzt, steht auf der Speisekarte.

Also ein bisschen mehr Optimismus, Kollege. :chores-laundry:

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Di 16. Sep 2025, 19:58

Atscha hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 18:03
§ 58 (30)

Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schusswaffen der Kategorie A oder B oder deren wesentliche Bestandteile rechtmäßig besitzen, ist unbeschadet der Abs. 23 bis 26 und 30a der Erwerb, der Besitz und das Führen im Ausmaß ihrer bestehenden waffenrechtlichen Bewilligung weiterhin zulässig.
Wie versteht ihr diesen Absatz?
Wenn ich (bald 22 Jahre alt) jetzt noch meine WBK (vor 2 Wochen beantragt) vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes bekomme, heißt das dann, dass ich unbedingt davor noch eine Kat. B Waffe kaufen „muss“, da ich nach Inkrafttreten nur mehr eine neue kaufen darf, wenn ich davor schon eine hatte und sonst warten müsste bis ich 25 bin?
Oder kann man es auch so verstehen, dass man auch danach eine Waffe kaufen darf, solange man die WBK vor Inkrafttreten ausgestellt bekommen hat?
Das steht wirklich sehr unklar dar. Man liest dazu überall etwas anderes. Aber wenn ich jetzt vor inkrafttreten noch die WBK beantrage, dann kann ich auch später noch eine KatB kaufen, meiner Meinung nach. Weil genau dazu berechtigt ja die WBK, sofern sie jetzt noch beantragt wird.
Sitze übringens genau in dem Boot. Bin 22, und morgen in der Früh bei der BH beantragen. Ich werde "Sportschießen" angeben, wenn ich nur eines angeben muss. Hoffe das klappt.. falls wer der Meinung ist "Sportschießen" ist deppad anzugeben und ich soll "SV" nehmen, gebt bescheid.... (mit Sportschießen wär hald die HP Munition in Aussicht was leiwand ist)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von BartimäusOhneBart » Di 16. Sep 2025, 20:05

Davomon1979 hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 16:47 Ich denke es ist was im Busch

Berufsverband der Psychologen: wollen keine Daten von der Waffenbehörde
Justizministerium: Datenschutzrechtliche Bedenken, möchte weiter mit Eigen- Fremdgefährdung arbeiten.
Sozialministerium: psychische Störung darf kein Ausschlussgrund sein

Schaut so aus als killen die Beamten den Entwurf.
Hahah. Ein hoch auf die Beamten, wenn es wirklich so kommt, dass sie dafür verantwortlich sind, den Entwurf zum Fallen zu bringen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Atscha » Di 16. Sep 2025, 20:40

BartimäusOhneBart hat geschrieben: Di 16. Sep 2025, 19:58
Sitze übringens genau in dem Boot. Bin 22, und morgen in der Früh bei der BH beantragen. Ich werde "Sportschießen" angeben, wenn ich nur eines angeben muss. Hoffe das klappt.. falls wer der Meinung ist "Sportschießen" ist deppad anzugeben und ich soll "SV" nehmen, gebt bescheid.... (mit Sportschießen wär hald die HP Munition in Aussicht was leiwand ist)
An die HP Munition kommst du unabhängig von dem bei der Behörde angegebenen Grund. Grundsätzlich reicht es, wenn du Mitglied in irgendeinem Schießsportverein bist und dem Händler die Mitgliedsbestätigung/Ausweis zeigst.

Früher brauchte man noch einen Schützenpass. Den bekommst du nur, wenn du einem Verein beitrittst, der Mitglied im landesverband des jeweiligen Bundeslands ist. Der Landesverband gibt das wiederum an den Österreichischen Schützenbund weiter und der stellt dir dann diesen Pass aus, da du dadurch auch gleichzeitig Mitglied im ÖSB bist (dann dürftest du auch an deren Wettbewerben teilnehmen).

Ich häng dir diesbezüglich auch den Runderlass an. Siehe S. 89+90
https://iwoe.at/wp-content/uploads/2020 ... i_2015.pdf

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