Chris_82 hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 11:09
Wie schauts mit Wechselsystemen aus? Muss der Käufer eine vollständige Schusswaffe der Kategorie haben, reicht ein WS? Darf er ein WS oder anderes Zubehör ohne Abkühlphase kaufen?
Das ist leider zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt. Das Gesetz spricht explizit von Schusswaffen, insoweit würde ich - bis zu einer etwaigen anderslautender Sichtweise des BMI - hier auf Nummer sicher gehen und jedenfalls nicht ein Wechselsystem als "aufrechter Besitz einer Schusswaffe" ansehen.
Im umgekehrten Fall (jemand veräußert ein Wechselsystem) würde ich dennoch ebenfalls auch empfehlen vorerst die sichere Variante zu gehen, und jedenfalls entweder eine Schusswaffe der entsprechenden Kategorie als Nachweis zu verlangen, oder andernfalls die 4 Wochen Frist abwarten.
Was mir nicht ganz klar ist, inwieweit bei Privatverkauf überhaupt die Einhaltung der 4-Wochen Frist nachgewiesen werden kann. Die Behörde ist nicht in der Lage das zu überprüfen. Beispielsweise könnten Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag vom 01.11.2025 beilegen, gleichzeitig eine Überlassungsanzeige datierend 28.11.2025 anfügen, wodurch theoretisch ein Nachweis erbracht ist, dass 4 Wochen Frist abgewartet wurde. Ob das aber tatsächlich so war, das kann die Behörde gar nicht mehr nachprüfen. So wirklich funktionieren wird es daher erst ab "Involvierung eines Gewerbetreibenden", da auch dieser für die Fristen gerade stehen muss, und daher auch das Einlangen bei ihm als den ersten Stichtag nehmen wird.