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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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twin2000
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von twin2000 » Do 11. Dez 2025, 00:29

GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner

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Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler

Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?

Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?

Da hat die Büchsenmacherinnung aber ganze Lobbyarbeit geleistet offenbar.

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rider650
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von rider650 » Do 11. Dez 2025, 06:54

twin2000 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 00:29 GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner

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Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler

Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?

Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?

Da hat die Büchsenmacherinnung aber ganze Lobbyarbeit geleistet offenbar.
Wieso, da steht nicht 'beim selben Waffenhändler'. Ich kann bei meinem Waffenhändler anwesend sein, der andere bei seinem Waffenhändler am anderen Ende von Österreich. Sollte für die Identitätsüberprüfung, zu der Nicht-Waffenhändler anscheinend nicht in der Lage sind, ja keine Rolle spielen.

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Steppenwolf » Do 11. Dez 2025, 07:38

rider650 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 06:54
twin2000 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 00:29 GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner

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Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler

Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?

Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?

Da hat die Büchsenmacherinnung aber ganze Lobbyarbeit geleistet offenbar.
Wieso, da steht nicht 'beim selben Waffenhändler'. Ich kann bei meinem Waffenhändler anwesend sein, der andere bei seinem Waffenhändler am anderen Ende von Österreich. Sollte für die Identitätsüberprüfung, zu der Nicht-Waffenhändler anscheinend nicht in der Lage sind, ja keine Rolle spielen.
Ich habe meine Waffendeals meistens am Wochenende gemacht. Das ist nun hinfällig. Es wird halt (bundesländerübergreifend) schwieriger werden so schnell zu den Öffnungszeiten mal von Wien nach Oberösterreich zu fahren um mal eine Waffe umzumelden und auch mitzunehmen.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Promo » Do 11. Dez 2025, 09:35

twin2000 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 00:29 GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner
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Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler
Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?
Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?
Der § 34 Abs 4 bezieht sich ausschließlich auf Kategorie C und ist daher auf Kategorie B nicht anwendbar. Mal davon abgesehen, der § 34 Abs 4 lautet:
Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
Aus "[..] die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben" eine persönliche Anwesenheit beider beim Gewerbetreibenden abzuleiten, klingt doch etwas weit hergeholt. Im Übrigen sieht der § 33 Abs 2 nicht vor, dass der Gewerbetreibende den Veräußerer auf die genannten Daten zu überprüfen hat, sondern den Registrierungspflichtigen (= Erwerber).

PS: Im Übrigen ist das Schreiben nicht vom Gärtner des BMI, sondern von Gartner :D.
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balahu
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von balahu » Do 11. Dez 2025, 12:48

Mein Händler hat mir das Schreiben heute als Kopie überlassen. Das Schreiben ist eine (qualifizierte) Privatmeinung. Wenn das stimmt was mein Händler mir gesagt hat dann sind solche "Rechtsmeinungs" Schreiben des selben Verfassers in der Vergangenheit von ordentlichen Gerichten vielfach ignoriert worden oder haben sich schlussendlich als schlichtweg falsch herausgestellt.

Wie der besagte Herr auf seine Einschätzungen kommt ist mir nicht nachvollziehbar.
Wie der Autor vor mir bereits ausgeführt hat widersprechen einige Vorgangsanweisungen sogar dem Gesetz.

Mein Händler hat mit anderen Branchenkollegen telefoniert, die sind sich angeblich einig das (Meldung einer Privatverkaufswaffe in den eigenen ZWR Bestand während der Wartefrist) so nicht zu machen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Do 11. Dez 2025, 13:08

balahu hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 12:48 Mein Händler hat mir das Schreiben heute als Kopie überlassen.....
Wir haben es heute auch im Email gehabt.

weil ganz vorne "Newsletter" dabeisteht gehe ich davon aus dass das genannte schreiben nicht geheim ist:
https://newsletter.wko.at/Media/ad9f548 ... reiben.pdf

interessante Textteile:

Wird die Wartefrist nicht eingehalten, dann stellt dies eine
Verwaltungsübertretung des Überlassers (Verkäufers) nach § 51 Abs. 1 Z. 4 WaffG
dar. Hingewiesen wird, dass (mit Inkrafttreten des WaffG in der Fassung BGBl. I
56/2025 durch Kundmachung des Bundesministers für Inneres) für dieses Delikt
eine Mindeststrafe von € 900,00.- vorgesehen ist.


Die Wartefrist gemäß § 41f WaffG ist auch von Inhabern einer gültigen Jagdkarte
einzuhalten und zwar für alle Schusswaffenkategorien und unabhängig davon, ob
der Verkauf durch einen Waffenhändler oder von privat zu privat stattfindet.


Gemäß § 34 Abs. 4 WaffG hat insbesondere bei einem Verkauf von privat zu privat,
die Überlassung unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten
Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität
des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die
Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den
Erwerber zu prüfen. Nach ho. Rechtsansicht wird dazu die Anwesenheit von Verkäufer und Käufer beim
Waffenhändler erforderlich sein, weil nur dadurch gewährleitet ist, dass
insbesondere die Identität der Beteiligten überprüft werden kann.
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von the_law » Do 11. Dez 2025, 17:11

Somit ist der Verkauf privat/privat über Landesgrenzen hinweg praktisch nicht mehr möglich... :tipphead:

Sollen dann Lienzer nach Innsbruck raus wenn einer aus St.Anton ein Jagdgewehr an privat verkaufen möchte, sind ja nur fast 400 Kilometer Fahrstrecke für'n Osttiroler und 200 Kilometer für'n St.Antoner.. so was kannst echt nicht erfinden :angry-banghead:

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von AUG-andy » Do 11. Dez 2025, 18:46

the_law hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 17:11 Somit ist der Verkauf privat/privat über Landesgrenzen hinweg praktisch nicht mehr möglich... :tipphead:

Sollen dann Lienzer nach Innsbruck raus wenn einer aus St.Anton ein Jagdgewehr an privat verkaufen möchte, sind ja nur fast 400 Kilometer Fahrstrecke für'n Osttiroler und 200 Kilometer für'n St.Antoner.. so was kannst echt nicht erfinden :angry-banghead:
Es gibt 3 Möglichkeiten:
1) Raunzen und akzeptieren
2) Nix mehr verkaufen/kaufen von Privat
3) In eine dichter besiedelte Umgebung umziehen........ :lol:
Es hätte noch viel schlimmer kommen können.......
MfG
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von titan » Do 11. Dez 2025, 18:49

Was für ein Affenzirkus!

Erst wird ein Gesetz gemacht und dann werden Rechtsmeinungen versendet, um hintennach das eigene Gesetz zu interpretieren, als Klarstellung, was man zwischen den Zeilen wohl gemeint haben könnte, weil man nur an einen Geschäftsfall von vielen gedacht hat.

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