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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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twin2000
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von twin2000 » Do 11. Dez 2025, 00:29

GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner

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Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler

Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?

Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?

Da hat die Büchsenmacherinnung aber ganze Lobbyarbeit geleistet offenbar.

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von rider650 » Do 11. Dez 2025, 06:54

twin2000 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 00:29 GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner

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Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler

Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?

Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?

Da hat die Büchsenmacherinnung aber ganze Lobbyarbeit geleistet offenbar.
Wieso, da steht nicht 'beim selben Waffenhändler'. Ich kann bei meinem Waffenhändler anwesend sein, der andere bei seinem Waffenhändler am anderen Ende von Österreich. Sollte für die Identitätsüberprüfung, zu der Nicht-Waffenhändler anscheinend nicht in der Lage sind, ja keine Rolle spielen.

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Steppenwolf » Do 11. Dez 2025, 07:38

rider650 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 06:54
twin2000 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 00:29 GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner

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Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler

Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?

Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?

Da hat die Büchsenmacherinnung aber ganze Lobbyarbeit geleistet offenbar.
Wieso, da steht nicht 'beim selben Waffenhändler'. Ich kann bei meinem Waffenhändler anwesend sein, der andere bei seinem Waffenhändler am anderen Ende von Österreich. Sollte für die Identitätsüberprüfung, zu der Nicht-Waffenhändler anscheinend nicht in der Lage sind, ja keine Rolle spielen.
Ich habe meine Waffendeals meistens am Wochenende gemacht. Das ist nun hinfällig. Es wird halt (bundesländerübergreifend) schwieriger werden so schnell zu den Öffnungszeiten mal von Wien nach Oberösterreich zu fahren um mal eine Waffe umzumelden und auch mitzunehmen.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Promo » Do 11. Dez 2025, 09:35

twin2000 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 00:29 GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner
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Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler
Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?
Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?
Der § 34 Abs 4 bezieht sich ausschließlich auf Kategorie C und ist daher auf Kategorie B nicht anwendbar. Mal davon abgesehen, der § 34 Abs 4 lautet:
Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
Aus "[..] die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben" eine persönliche Anwesenheit beider beim Gewerbetreibenden abzuleiten, klingt doch etwas weit hergeholt. Im Übrigen sieht der § 33 Abs 2 nicht vor, dass der Gewerbetreibende den Veräußerer auf die genannten Daten zu überprüfen hat, sondern den Registrierungspflichtigen (= Erwerber).

PS: Im Übrigen ist das Schreiben nicht vom Gärtner des BMI, sondern von Gartner :D.
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balahu
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von balahu » Do 11. Dez 2025, 12:48

Mein Händler hat mir das Schreiben heute als Kopie überlassen. Das Schreiben ist eine (qualifizierte) Privatmeinung. Wenn das stimmt was mein Händler mir gesagt hat dann sind solche "Rechtsmeinungs" Schreiben des selben Verfassers in der Vergangenheit von ordentlichen Gerichten vielfach ignoriert worden oder haben sich schlussendlich als schlichtweg falsch herausgestellt.

Wie der besagte Herr auf seine Einschätzungen kommt ist mir nicht nachvollziehbar.
Wie der Autor vor mir bereits ausgeführt hat widersprechen einige Vorgangsanweisungen sogar dem Gesetz.

Mein Händler hat mit anderen Branchenkollegen telefoniert, die sind sich angeblich einig das (Meldung einer Privatverkaufswaffe in den eigenen ZWR Bestand während der Wartefrist) so nicht zu machen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Do 11. Dez 2025, 13:08

balahu hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 12:48 Mein Händler hat mir das Schreiben heute als Kopie überlassen.....
Wir haben es heute auch im Email gehabt.

weil ganz vorne "Newsletter" dabeisteht gehe ich davon aus dass das genannte schreiben nicht geheim ist:
https://newsletter.wko.at/Media/ad9f548 ... reiben.pdf

interessante Textteile:

Wird die Wartefrist nicht eingehalten, dann stellt dies eine
Verwaltungsübertretung des Überlassers (Verkäufers) nach § 51 Abs. 1 Z. 4 WaffG
dar. Hingewiesen wird, dass (mit Inkrafttreten des WaffG in der Fassung BGBl. I
56/2025 durch Kundmachung des Bundesministers für Inneres) für dieses Delikt
eine Mindeststrafe von € 900,00.- vorgesehen ist.


Die Wartefrist gemäß § 41f WaffG ist auch von Inhabern einer gültigen Jagdkarte
einzuhalten und zwar für alle Schusswaffenkategorien und unabhängig davon, ob
der Verkauf durch einen Waffenhändler oder von privat zu privat stattfindet.


Gemäß § 34 Abs. 4 WaffG hat insbesondere bei einem Verkauf von privat zu privat,
die Überlassung unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten
Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität
des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die
Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den
Erwerber zu prüfen. Nach ho. Rechtsansicht wird dazu die Anwesenheit von Verkäufer und Käufer beim
Waffenhändler erforderlich sein, weil nur dadurch gewährleitet ist, dass
insbesondere die Identität der Beteiligten überprüft werden kann.
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von the_law » Do 11. Dez 2025, 17:11

Somit ist der Verkauf privat/privat über Landesgrenzen hinweg praktisch nicht mehr möglich... :tipphead:

Sollen dann Lienzer nach Innsbruck raus wenn einer aus St.Anton ein Jagdgewehr an privat verkaufen möchte, sind ja nur fast 400 Kilometer Fahrstrecke für'n Osttiroler und 200 Kilometer für'n St.Antoner.. so was kannst echt nicht erfinden :angry-banghead:

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von AUG-andy » Do 11. Dez 2025, 18:46

the_law hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 17:11 Somit ist der Verkauf privat/privat über Landesgrenzen hinweg praktisch nicht mehr möglich... :tipphead:

Sollen dann Lienzer nach Innsbruck raus wenn einer aus St.Anton ein Jagdgewehr an privat verkaufen möchte, sind ja nur fast 400 Kilometer Fahrstrecke für'n Osttiroler und 200 Kilometer für'n St.Antoner.. so was kannst echt nicht erfinden :angry-banghead:
Es gibt 3 Möglichkeiten:
1) Raunzen und akzeptieren
2) Nix mehr verkaufen/kaufen von Privat
3) In eine dichter besiedelte Umgebung umziehen........ :lol:
Es hätte noch viel schlimmer kommen können.......
MfG
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von titan » Do 11. Dez 2025, 18:49

Was für ein Affenzirkus!

Erst wird ein Gesetz gemacht und dann werden Rechtsmeinungen versendet, um hintennach das eigene Gesetz zu interpretieren, als Klarstellung, was man zwischen den Zeilen wohl gemeint haben könnte, weil man nur an einen Geschäftsfall von vielen gedacht hat.

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von rider650 » Fr 12. Dez 2025, 04:20

the_law hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 17:11 Somit ist der Verkauf privat/privat über Landesgrenzen hinweg praktisch nicht mehr möglich... :tipphead:

Sollen dann Lienzer nach Innsbruck raus wenn einer aus St.Anton ein Jagdgewehr an privat verkaufen möchte, sind ja nur fast 400 Kilometer Fahrstrecke für'n Osttiroler und 200 Kilometer für'n St.Antoner.. so was kannst echt nicht erfinden :angry-banghead:
Nochmal: Was spricht dagegen, dass der Verkäufer die Waffe zu seinem Waffenhändler bringt, der sie an einen Waffenhändler in der Nähe des Käufers schickt, wo dieser sie dann abholt? Sollten Wartefristen eingehalten werden müssen, wird die Waffen beim einen oder anderen Waffenhändler entsprechend gelagert.

Ich lese in dem Text nichts, das diese Vorgehensweise untersagt.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von befluegeltkostbarer » Fr 12. Dez 2025, 07:48

Da muss man halt Händler finden die das übernehmen....

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von ebner33 » Fr 12. Dez 2025, 08:51

rider650 hat geschrieben: Fr 12. Dez 2025, 04:20
the_law hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 17:11 Somit ist der Verkauf privat/privat über Landesgrenzen hinweg praktisch nicht mehr möglich... :tipphead:

Sollen dann Lienzer nach Innsbruck raus wenn einer aus St.Anton ein Jagdgewehr an privat verkaufen möchte, sind ja nur fast 400 Kilometer Fahrstrecke für'n Osttiroler und 200 Kilometer für'n St.Antoner.. so was kannst echt nicht erfinden :angry-banghead:
Nochmal: Was spricht dagegen, dass der Verkäufer die Waffe zu seinem Waffenhändler bringt, der sie an einen Waffenhändler in der Nähe des Käufers schickt, wo dieser sie dann abholt? Sollten Wartefristen eingehalten werden müssen, wird die Waffen beim einen oder anderen Waffenhändler entsprechend gelagert.

Ich lese in dem Text nichts, das diese Vorgehensweise untersagt.
Eh nicht,das wird höchstwahrscheinlich die übliche Vorgehensweiße werden.
Es ist halt maximal unsinnig,du fährst hin,schaust alles an und fährst danach LEER nachhause.
Und nach 4 Wochen darfst dann wieder zum Händler fahren zum abholen.

Und was dazu kommt,viele Händler hatten jetzt schon überhaupt keine Lust etwas zu versenden oder zu empfangen für Kunden,das wird jetzt auch nicht besser werden!
Zudem werden sich die Händler wenn sie diese Dienstleistung dann übernehmen, das Ganze dementsprechend auch noch vergolden lassen!

Es bringt schlichtweg jede Menge unsinniger Nachteile,vorallem für Privatkäufer.
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von rider650 » Fr 12. Dez 2025, 09:20

befluegeltkostbarer hat geschrieben: Fr 12. Dez 2025, 07:48 Da muss man halt Händler finden die das übernehmen....
Da jede Menge Kunden das nun von den Händlern nachfragen (müssen), kann ich mir kaum vorstellen dass man da keine Lösung finden wird. Es gibt ja meist mehr als einen Händler in der Nähe; wenn ich da beim einen regelmäßig kaufe und der mir dann sagt er nimmt nichts für mich an - da sag ich ihm dass ich mir den Quatsch im Gesetz nicht ausgedacht habe und diese Dienstleistung nun brauche, und er mich nicht mehr sehen wird wenn ich dafür nun zum anderen Händler muss. Klar werden ein paar Händler es sich leisten können, nichts für Kunden anzunehmen bzw. zu verschicken - aber die meisten werden es für entsprechend Geld machen, da bin ich mir recht sicher.
ebner33 hat geschrieben: Fr 12. Dez 2025, 08:51 ...
Es bringt schlichtweg jede Menge unsinniger Nachteile,vorallem für Privatkäufer.
Das auf jeden Fall, und kosten wird es definitiv.

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Gadai » Fr 12. Dez 2025, 09:36

Das wird die Politik aber sehr ärgern, dass wir jetzt so viele Unannehmlichkeiten Haben.
Sicher werden die verantwortlichen jetzt zurücktreten und auf ihren Sold verzichten.

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Fr 12. Dez 2025, 09:50

Ich glaub es geht nicht darum ob der Händler das machen will oder nicht. Es entsteht ein komplett anderes Thema hier:

Wir hatten schon Anzeigen wegen unzulässigen Versandhandels mit Schusswaffen.

Immer dann wenn wir zB Waffen im Auftrag von privaten Endkunden an andere private versendet haben und das Paket ging am Postweg verloren kam immer postwendend die Anzeige (Danke, MBA18….)

Im Zug der Verfahrens ging es dann immer um genau eine Frage:
Stand diese Waffe in meinem Waffenbuch (somit Versand einer Waffe aus meinem Waffenbestand, somit unzulässiger Versandhandel) oder stand die waffe nicht in meinem Waffenbuch (somit zulässiger Auftragsversand für Dritte).

Da wir in allen Fallen nur Waffen im Besitz von private Endkunden für diese Weiterversendet hatten wurden alle Verfahren gegen uns nach Übersendung des ZWR Auszugs und Offenlegung des Waffenbuchs, das belegt hat dass die Waffen nicht Gegenstand unserer Geschäftstätigkeit sind, eingestellt.

Sollte jetzt in der Phase zwei ab Frühjahr 2026 wirklich in eine Verordnung reingetextet werden, dass 41f Wartefristwaffen wirklich auf den Händler umregistriert werden müssen, dann ist ein Auftragsversand privat-privat durch Händler nicht mehr möglich da es sich dabei für den versendenden Händler um Versandhandel handeln würde.
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