
Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler
Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?
Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?
Da hat die Büchsenmacherinnung aber ganze Lobbyarbeit geleistet offenbar.

Wieso, da steht nicht 'beim selben Waffenhändler'. Ich kann bei meinem Waffenhändler anwesend sein, der andere bei seinem Waffenhändler am anderen Ende von Österreich. Sollte für die Identitätsüberprüfung, zu der Nicht-Waffenhändler anscheinend nicht in der Lage sind, ja keine Rolle spielen.twin2000 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 00:29 GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner
Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler
Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?
Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?
Da hat die Büchsenmacherinnung aber ganze Lobbyarbeit geleistet offenbar.

Ich habe meine Waffendeals meistens am Wochenende gemacht. Das ist nun hinfällig. Es wird halt (bundesländerübergreifend) schwieriger werden so schnell zu den Öffnungszeiten mal von Wien nach Oberösterreich zu fahren um mal eine Waffe umzumelden und auch mitzunehmen.rider650 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 06:54Wieso, da steht nicht 'beim selben Waffenhändler'. Ich kann bei meinem Waffenhändler anwesend sein, der andere bei seinem Waffenhändler am anderen Ende von Österreich. Sollte für die Identitätsüberprüfung, zu der Nicht-Waffenhändler anscheinend nicht in der Lage sind, ja keine Rolle spielen.twin2000 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 00:29 GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner
Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler
Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?
Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?
Da hat die Büchsenmacherinnung aber ganze Lobbyarbeit geleistet offenbar.
Der § 34 Abs 4 bezieht sich ausschließlich auf Kategorie C und ist daher auf Kategorie B nicht anwendbar. Mal davon abgesehen, der § 34 Abs 4 lautet:twin2000 hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 00:29 GZ 2025-0.935.455 BMI / Gärtner
Anwesenheit von verkäufer und käufer beim waffenhändler
Somit das faktische ende des privatverkaufs über bundeslandgrenzen hinweg?
Und das ohne erkennbare rechtsgrundlage?
Aus "[..] die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben" eine persönliche Anwesenheit beider beim Gewerbetreibenden abzuleiten, klingt doch etwas weit hergeholt. Im Übrigen sieht der § 33 Abs 2 nicht vor, dass der Gewerbetreibende den Veräußerer auf die genannten Daten zu überprüfen hat, sondern den Registrierungspflichtigen (= Erwerber).Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
Wir haben es heute auch im Email gehabt.balahu hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 12:48 Mein Händler hat mir das Schreiben heute als Kopie überlassen.....
Es gibt 3 Möglichkeiten:the_law hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 17:11 Somit ist der Verkauf privat/privat über Landesgrenzen hinweg praktisch nicht mehr möglich...![]()
Sollen dann Lienzer nach Innsbruck raus wenn einer aus St.Anton ein Jagdgewehr an privat verkaufen möchte, sind ja nur fast 400 Kilometer Fahrstrecke für'n Osttiroler und 200 Kilometer für'n St.Antoner.. so was kannst echt nicht erfinden![]()
Nochmal: Was spricht dagegen, dass der Verkäufer die Waffe zu seinem Waffenhändler bringt, der sie an einen Waffenhändler in der Nähe des Käufers schickt, wo dieser sie dann abholt? Sollten Wartefristen eingehalten werden müssen, wird die Waffen beim einen oder anderen Waffenhändler entsprechend gelagert.the_law hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 17:11 Somit ist der Verkauf privat/privat über Landesgrenzen hinweg praktisch nicht mehr möglich...![]()
Sollen dann Lienzer nach Innsbruck raus wenn einer aus St.Anton ein Jagdgewehr an privat verkaufen möchte, sind ja nur fast 400 Kilometer Fahrstrecke für'n Osttiroler und 200 Kilometer für'n St.Antoner.. so was kannst echt nicht erfinden![]()

Eh nicht,das wird höchstwahrscheinlich die übliche Vorgehensweiße werden.rider650 hat geschrieben: Fr 12. Dez 2025, 04:20Nochmal: Was spricht dagegen, dass der Verkäufer die Waffe zu seinem Waffenhändler bringt, der sie an einen Waffenhändler in der Nähe des Käufers schickt, wo dieser sie dann abholt? Sollten Wartefristen eingehalten werden müssen, wird die Waffen beim einen oder anderen Waffenhändler entsprechend gelagert.the_law hat geschrieben: Do 11. Dez 2025, 17:11 Somit ist der Verkauf privat/privat über Landesgrenzen hinweg praktisch nicht mehr möglich...![]()
Sollen dann Lienzer nach Innsbruck raus wenn einer aus St.Anton ein Jagdgewehr an privat verkaufen möchte, sind ja nur fast 400 Kilometer Fahrstrecke für'n Osttiroler und 200 Kilometer für'n St.Antoner.. so was kannst echt nicht erfinden![]()
Ich lese in dem Text nichts, das diese Vorgehensweise untersagt.
Da jede Menge Kunden das nun von den Händlern nachfragen (müssen), kann ich mir kaum vorstellen dass man da keine Lösung finden wird. Es gibt ja meist mehr als einen Händler in der Nähe; wenn ich da beim einen regelmäßig kaufe und der mir dann sagt er nimmt nichts für mich an - da sag ich ihm dass ich mir den Quatsch im Gesetz nicht ausgedacht habe und diese Dienstleistung nun brauche, und er mich nicht mehr sehen wird wenn ich dafür nun zum anderen Händler muss. Klar werden ein paar Händler es sich leisten können, nichts für Kunden anzunehmen bzw. zu verschicken - aber die meisten werden es für entsprechend Geld machen, da bin ich mir recht sicher.befluegeltkostbarer hat geschrieben: Fr 12. Dez 2025, 07:48 Da muss man halt Händler finden die das übernehmen....
Das auf jeden Fall, und kosten wird es definitiv.ebner33 hat geschrieben: Fr 12. Dez 2025, 08:51 ...
Es bringt schlichtweg jede Menge unsinniger Nachteile,vorallem für Privatkäufer.