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BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von plainwaviness » Mi 11. Feb 2026, 12:20

Hat sich eigentlich jemand was zu den Übergangsbestimmungen gemerkt, wenn es zu großen Magazinen kommt? Bzw. generell, wenn ich bereits seit mind. einem Jahr eine unbefristete WBK habe, kann ich die dann ohne dem 4h Psychotest, Wehrdienstnachweis, Abfrage meiner Gesundheitsakte (ELGA), Kontrolle der Vorhaut (oh Moment, die gab es nur während der Schulzeit), usw. erweitern bzw. neu aufstellen lassen (jedoch würden eben aus zwei Kat. B Plätzen zwei Kat. A Plätze werden und ich glaube es braucht den einen Satz, der die Paragraphen auflistet, wo große Magazine verboten werden?).

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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von gewo » Mi 11. Feb 2026, 12:20

Coolhand1980 hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 09:30
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 09:00
twin2000 hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 21:50

Die gemeinsame Verwahrung von Ehegatten ist in Zukunft nicht mehr möglich, unabhängig von der Stückzahl, da das einräumen des Zugriffs eine Überlassung darstellt und diese entsprechend gemeldet und registriert werden muss.
Völliger Schwachsinn aber bitte....aber ab wann ist "in Zukunft" ?
Wir haben zum Glück 2 idente Waffenschränke und können das Trennen....
Auf welchen § bezieht man sich hier? Es gibt ja eine VGH Entscheidung, die das bisher ermöglicht hat. Was hat sich da geändert?
Geändert haben sich die Bestimmungen zur Überlassung. Waffen werden nicht mehr nur „pro Stück“ betrachtet sondern haben Identitäten bekommen.
Man darf nur mehr Waffen innehaben welche im ZWR auf sich registriert sind.
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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von Grumbach » Mi 11. Feb 2026, 12:20

Poirot hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:15 Bis 3 Tage Leihfrist braucht man nur einen Leihvertrag den man wohl 6 Monate behalten muss.
ZWR Ummeldung ist in dem Zeitraum nicht nötig.
Wurde einige Beiträge zuvor so erklärt.
Wo wurde das erklärt...?
twin2000 hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 21:50
Bestätigt wurde, das Wwaffen von Händlern tatsächlich bis zu drei Werktage an zb Interessenten verliehen werden dürfen, ohne Wartefrist.
Wenn der Interessent die Waffe nach den drei Tagen wieder bringt und sich zum Kauf entschieden hat, dann muss die Waffe - wenn nicht schon eine Waffe dieser Kategorie im Besitz ist - für vier Wochen Wartefrist gem §41f vom Händler gelagert werden.
Eintrag im ZWR muss aber jedenfalls für diese drei Tage erfolgen.
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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von gewo » Mi 11. Feb 2026, 12:23

Poirot hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:20
DOUBLEACTION hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 10:21
Poirot hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 09:40 Und für WBK light (nur C) ist kein Psychotest nötig sollte man erwähnen.
DAS IST FALSCH!
WBK light für Kat C genauso € 700,- zuzueglich Mwstr. Psychotest zwei Mal.

WBK A/B und WBK light (für nur C) sind komplett ident.
Nur das Alter ist unterschiedlich (21 / 25)
Das bedeutet: Jäger mit gültiger Jagdkarte (=ab jetzt Waffenrechtliches Dokument) die aus welchen Gründen auch immer die Jagdkarte ein paar Jahre nicht mehr einzahlen und nach einem Jahr ohne gültige Jagdkarte eine WBK C light beantragen müssen, müssen dann auch zweimal Psychotest machen ?

Das Psychotest bei WBK C light kommt war mir nicht klar. Das ist ja total verrückt. Und wird wohl ziemlich viele nur Kat C Besitzer treffen da die ja im ZWR sichtbar sind.
Ich ersuch um Verständniss, es war ein kompletter Tag… ich weiss nicht mehr alle Zahlen. Soweit mir bekannt liegen die Fristen so, dass max ein Jahr ausgesetzt werden kann.

Irgendwas mit max 14 monate über dem ablauf … oder doch 18monate?

Und ja, wenn das jagdkartenprivileg wegfällt dann WBK mit 2x psychotest
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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von gewo » Mi 11. Feb 2026, 12:28

plainwaviness hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:20 Hat sich eigentlich jemand was zu den Übergangsbestimmungen gemerkt, wenn es zu großen Magazinen kommt? Bzw. generell, wenn ich bereits seit mind. einem Jahr eine unbefristete WBK habe, kann ich die dann ohne dem 4h Psychotest, Wehrdienstnachweis, Abfrage meiner Gesundheitsakte (ELGA), Kontrolle der Vorhaut (oh Moment, die gab es nur während der Schulzeit), usw. erweitern bzw. neu aufstellen lassen (jedoch würden eben aus zwei Kat. B Plätzen zwei Kat. A Plätze werden und ich glaube es braucht den einen Satz, der die Paragraphen auflistet, wo große Magazine verboten werden?).
Alle die nach 1.6.25 beantragt wurden sind zwar unbefristete ( erweiterung 2 auf 5 schon nach fünf jahren) aber der grosse psychotest muss nachgemacht werden innert 5 jahre
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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von gewo » Mi 11. Feb 2026, 12:30

Poirot hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:15
Grumbach hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 11:19 Das mit der 3-tägigen Leihwaffe, die man sofort bekommt und die im ZWR eingetragen wird, ist witzig.

...damit hat man dann eine Waffe dieser Kategorie eingetragen, und kann mit dem ZWR Eintrag woanders hingehen, und eine Waffe gleicher Kategorie sofort und ohne Wartefrist kaufen?
Bis 3 Tage Leihfrist braucht man nur einen Leihvertrag den man wohl 6 Monate behalten muss.
ZWR Ummeldung ist in dem Zeitraum nicht nötig.
Wurde einige Beiträge zuvor so erklärt.
Gewerblicher verleih ab dem ersten tag eintrag ZwR
Privater verleih ab dem vierten Tag eintrag ins ZWR
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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von Gadai » Mi 11. Feb 2026, 12:32

DOUBLEACTION hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 10:37 Weil hier schon mehrfach betreffend der gemeinsamen Verwahrung gefragt wurde:
Das war nicht Teil des Vortrags sondern eine Zwischenfrage aus dem Pubikum.


Das System ändert sich mit April komplett.

Bisher musste man nur auf Berechtigungen achten die wer hat (WBK zb),
nun muss man ZUSÄTZLICH auf Besitzstand achten (sonst Wartefrist).

und

Bisher musste man nur auf eine nicht Überschreitung der Stückzahlen achten,
jetzt hat aber jede Schusswaffe eine eigene Identität erhalten.

Jeder darf nur mehr die Waffen hantieren welche auf ihn im ZWR gemeldet sind (Ausnahme: 3 Tage verleihen bzw Schiesstättenprivileg).

Da die gemeinsame Verwahrung länger als drei tage dauert haette ja eine - fuer diese Waffe - unberechtigte person ueber die gemeinsame verwahrung zugriff auf die "fremde" waffe, was - nicht unerwartet - laut Roadshow Ausage nicht sein darf.

Die getrennte Verwahrung stellt kein Problem dar.
Aber manchmal überließ mir meine Frau ihren 22er Revolver für den Schießstandbesuch.
Einen freien Platz WBK hab ich auch (noch).
Wie wäre eine 3 tägige Überlassung (Verleihung ?) zu dokumentieren?

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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von plainwaviness » Mi 11. Feb 2026, 12:35

gewo hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:28 Alle die nach 1.6.25 beantragt wurden sind zwar unbefristete ( erweiterung 2 auf 5 schon nach fünf jahren) aber der grosse psychotest muss nachgemacht werden innert 5 jahre
Ist hier die Erstausstellung der WBK gemeint? Die habe ich seit Oktober 2018 (vor dem Datum) und die Erweiterung von 2 auf 5 Plätze erfolgte im Oktober 2025 (nach dem Datum).

Ich habe vergessen das zu erwähnen.

Welches Datum zählt bei mir? Weil ich habe leider 7 Jahre statt 5 Jahre für die erste Erweiterung auf 5 Plätze gewartet.

Edit: Die erste Verwahrungskontrolle habe ich ebenfalls hinter mir.
Zuletzt geändert von plainwaviness am Mi 11. Feb 2026, 12:43, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von Gadai » Mi 11. Feb 2026, 12:36

Steppenwolf hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 11:38 Werden diejenigen eigentlich mit Steuergeld bezahlt die sich sowas ausdenkt- oder ist das eine geschützte Werkstatt die von Spenden lebt?

Ich frage für einen Freund ...
Ich hoffe Du lädst Deinen Freund länger auf kein Bier mehr ein.

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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von gewo » Mi 11. Feb 2026, 12:42

eierkopf hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:01.

Wenn ich aber richtig interpretiere dann darf ich meiner Frau (oder jemandem berechtigten) keine meiner Waffen mehr zu Hause in die Hand geben.
Wir dürfen uns auch nicht mehr gegenseitig bei der Reinigung, Problembehebung oder sonstigem mehr helfen da NIEMAND außer demjenigen auf den die Waffe im ZWR gemeldet ist Zugriff haben darf oder damit hantieren (Ausnahme beim Waffenhändler oder am genehmigten Schiessstand).

Wie geschrieben, das ist so nicht handelbar.
Jaein

Sollte so ein sachverhalt wirklich in einer anzeige münden dann würde dir der vwgh ein jahr und 5000,- später vermutlich bestätigen dass das überspitzt wäre.

Wenn berechtigte an zulässigen orten mit waffen hantieren dann halt ich das für „unbedenklicher“ als die mitgabe zur leihe.

Wenn die mitgabe zur leihe bis drei tage lediglich durch ausfüllen eines leihvertrages und ohne verspeicherung im zwr zulässig ist, dann müsste das jedenfalls auch auf das gemeinsame putzen, hantieren bzw umbauen zutreffen.
Es fehlt also nur der leihvertrag, für den aber nicht festgelegt ist wann er gefertigt werden muss.

Also DAS thema halte ich für einen sturm im wasserglas.


Punkt ist aber das derartige anfragen immer schriftlich an die zuständige waffe behörde zu erfolgen haben.
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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von gewo » Mi 11. Feb 2026, 12:45

plainwaviness hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:35
gewo hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:28 Alle die nach 1.6.25 beantragt wurden sind zwar unbefristete ( erweiterung 2 auf 5 schon nach fünf jahren) aber der grosse psychotest muss nachgemacht werden innert 5 jahre
Ist hier die Erstausstellung der WBK gemeint? Die habe ich seit Oktober 2018 (vor dem Datum) und die Erweiterung von 2 auf 5 Plätze erfolgte im Oktober 2025 (nach dem Datum).

Ich habe vergessen das zu erwähnen.

Welches Datum zählt bei mir? Weil ich habe leider 7 Jahre statt 5 Jahre für die erste Erweiterung auf 5 Plätze gewartet.
Es zählt die erstausstellung PRO DOKUMENT.

Deine wbk ist daher bereits eine unbefristete, kein psychotest neu bei erweiterung ….eigentlich… ein kunde von mir wartet aber schon seit wochen auf einen amtsarzt termin wegen erweiterung wbk … ok, er war untauglich
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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von rider650 » Mi 11. Feb 2026, 12:47

plainwaviness hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:35
gewo hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:28 Alle die nach 1.6.25 beantragt wurden sind zwar unbefristete ( erweiterung 2 auf 5 schon nach fünf jahren) aber der grosse psychotest muss nachgemacht werden innert 5 jahre
Ist hier die Erstausstellung der WBK gemeint? Die habe ich seit Oktober 2018 (vor dem Datum) und die Erweiterung von 2 auf 5 Plätze erfolgte im Oktober 2025 (nach dem Datum).

Ich habe vergessen das zu erwähnen.

Welches Datum zählt bei mir? Weil ich habe leider 7 Jahre statt 5 Jahre für die erste Erweiterung auf 5 Plätze gewartet.
Ja es geht nur um die Erstausstellung. Wer vorm 1.6.25 erstmalig beantragt hat den betrifft der ganze neue Psychokram nicht. Es sei denn du bist männlich und in AT wehrpflichtig, dann musst bei Erweiterungen was liefern bzw. es wird was abgefragt.

Ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen: Wenn du jetzt eine neue WBK wegen Erweiterung etc. ausgestellt bekommst und du nicht zu o.g. Gruppe gehörst ändert sich in Bezug auf Psychozeug null.

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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von gewo » Mi 11. Feb 2026, 12:51

Gadai hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:32
DOUBLEACTION hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 10:37 Weil hier schon mehrfach betreffend der gemeinsamen Verwahrung gefragt wurde:
Das war nicht Teil des Vortrags sondern eine Zwischenfrage aus dem Pubikum.


Das System ändert sich mit April komplett.

Bisher musste man nur auf Berechtigungen achten die wer hat (WBK zb),
nun muss man ZUSÄTZLICH auf Besitzstand achten (sonst Wartefrist).

und

Bisher musste man nur auf eine nicht Überschreitung der Stückzahlen achten,
jetzt hat aber jede Schusswaffe eine eigene Identität erhalten.

Jeder darf nur mehr die Waffen hantieren welche auf ihn im ZWR gemeldet sind (Ausnahme: 3 Tage verleihen bzw Schiesstättenprivileg).

Da die gemeinsame Verwahrung länger als drei tage dauert haette ja eine - fuer diese Waffe - unberechtigte person ueber die gemeinsame verwahrung zugriff auf die "fremde" waffe, was - nicht unerwartet - laut Roadshow Ausage nicht sein darf.

Die getrennte Verwahrung stellt kein Problem dar.
Aber manchmal überließ mir meine Frau ihren 22er Revolver für den Schießstandbesuch.
Einen freien Platz WBK hab ich auch (noch).
Wie wäre eine 3 tägige Überlassung (Verleihung ?) zu dokumentieren?
Käsezettel mit allem daten ( daten wie auf par 28 überlassung) und dann sechs monate aufheben
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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von Poirot » Mi 11. Feb 2026, 13:04

gewo hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:23 Irgendwas mit max 14 monate über dem ablauf … oder doch 18monate?

Und ja, wenn das jagdkartenprivileg wegfällt dann WBK mit 2x psychotest
Ich glaube 14 Monate.
Bitter für die Jäger die mal eine Zeit aussetzen ;)
Vielen Dank für die Aufklärung. Auch wenn mich der WBK C light Psychotest schockiert hat.

Und die ganzen Kat C Altwaffenbesitzer die jetzt eine WBK C light beantragen müssen, müssen auch Psychotest machen ?
Wenn ja wäre das ja unfassbar das so eine Aktion rückwirkend vorgeschrieben wird.

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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?

Beitrag von 75reinhard » Mi 11. Feb 2026, 13:21

gewo hat geschrieben: Mi 11. Feb 2026, 12:20 Geändert haben sich die Bestimmungen zur Überlassung. Waffen werden nicht mehr nur „pro Stück“ betrachtet sondern haben Identitäten bekommen.
Man darf nur mehr Waffen innehaben welche im ZWR auf sich registriert sind.
Wie soll das z. B. bei einem 16-jährigen Sportschützen mit Ausnahmegenehmigung für Kat. C funktionieren?

Die Kat. C ist auf den Vater registriert, der muss sie ja auch zukünftig nach dem neuen WaffG für den Sohn verwahren.

Danach wäre die Ausnahmegenehmigung wertlos, weil der 16-Jährige auf behördlichen Schießständen keine Ausnahmebewilligung bräuchte.

Noch lustiger wird es, wenn der Vater die Kat.C auf den Sohn registrieren lässt und er danach für ihn Verwahren muß!
Der Sohn darf nur nicht erwerben, dass Eigentum bleibt nach wie vor beim Vater.
*Schenkelklopf*

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